§4 Finanzierung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die für die Vereinsarbeit erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht
- durch Erhebung einer einmaligen Aufnahmegebühr,
- durch jährliche Pflichtbeiträge der Mitglieder,
- durch freiwillige Spenden oder Förderbeiträge.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages der Einzel-, Familien- oder Partnermitgliedschaft sowie der Mit-
gliedschaft juristischer Personen wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten und werden spätestens am 31. Januar des Jahres fällig.
Über die Befreiung bedürftiger Mitglieder oder Mitgliedergemeinschaften von Zahlungen oder über eine Ermäßigung des Jahresbeitrags entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(4) Die Pflichten des Vereins ruhen gegenüber einem Mitglied, das mit seinen Beitragszahlungen in Verzug ist.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Mitgliedseigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mittels des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
(8) Die Rechnungsführung wird mindestens einmal im Jahr von den zwei Kassenprüfern geprüft. Die zwei Kassenprüfer prüfen gemeinsam.