Article Index

§6 Regionalgruppen

(1) Ein wichtiger Teil des Vereinslebens findet in den Regionalgruppen statt. Diese sind eine interne Untergliederung der DGS, deren Geschäftstätigkeit mit dem Vorstand der DGS abzustimmen ist und die in der Regel nach außen weder geschäfts- noch rechtsfähig sind.


(2) Die Gründung einer Regionalgruppe erfolgt in der Weise, dass sich mindestens sieben DGS-Mitglieder zusammenfinden und beschließen, sich fortan zu gemeinsamer Vereinstätigkeit an einem bestimmten Ort zu treffen. Diese Absicht muss dem DGS-Vorstand unter Nennung der sieben Gründungsmitglieder schriftlich gemeldet werden. Einer solchen Gruppe kann der Vorstand durch Beschluss offiziell den Status einer Regionalgruppe verleihen.


(3) Bereits bestehende Vereine können vom DGS-Vorstand offiziell den Status der Regionalgruppe erhalten, soweit diese den gleichen Zweck wie die DGS verfolgen, die nachfolgenden Voraussetzungen eines Regionalgruppenvereins erfüllen und ihre eigene Satzung insoweit dieser Satzung angepasst haben. Die Satzung eines solchen Vereins darf zur Satzung der DGS nicht in Widerspruch stehen.


(4) Bestehende Regionalgruppen können sich als Verein gründen, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen und
in ihrer Satzung festschreiben.

  • Nur Mitglieder der DGS können Mitglieder eines Regionalgruppenvereins sein. Der Regionalgruppenverein hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich, spätestens im Rahmen der Regionalgruppenleitertagung, Mitgliedslisten auszuhändigen.
  • Der Regionalgruppenverein führt einen eigenen Namen, dem der Titel des Vereins (DGS) hinzugesetzt ist. Endet die Eigenschaft als Regionalgruppe, darf der Titel des Vereins (DGS) ohne ausdrückliche Zustimmung der DGS nicht mehr geführt
  • werden.
  • Die Vorstandsmitglieder der DGS haben in den Mitgliederversammlungen des Regionalgruppenvereins Sitz und Stimme.
  • Der Regionalgruppenverein erhebt keinen eigenen Mitgliedsbeitrag.
  • Bei Auflösung des Regionalgruppenvereins geht dessen Eigentum an die DGS über.

(5) Jede Regionalgruppe benennt eines ihrer Mitglieder zum Regionalgruppenleiter. Soweit es sich bei den Regionalgruppen um rechtsfähige Vereine handelt, übernimmt der dortige erste Vorsitzende auch die Aufgabe des Regionalgruppenleiters.
Der Regionalgruppenleiter vertritt die Regionalgruppe gegenüber dem Vorstand und ist dem Vorstand gegenüber für die Aktivitäten der Regionalgruppe verantwortlich.


(6) Geplante Veranstaltungen, Vorträge und andere Aktivitäten der Regionalgruppe sind dem Vorstand der DGS so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie in den Publikationen der DGS einschließlich Internet veröffentlicht werden können.
Die Regionalgruppenleiter legen dem Vorstand mindestens einmal jährlich Teilnehmerlisten und/oder Berichte ihrer Veranstaltungen vor. Nicht-DGS-Mitglieder sind darin gesondert auszuweisen.
Von allen Publikationen der Regionalgruppe erhält der Vorstand ein Exemplar für die DGS-Bibliothek.


(7) Von den Sitzungen der Regionalgruppenvereine bzw. deren Mitgliederversammlungen ist der Vorstand fristgerecht zu informieren. Der Vorstand ist berechtigt, an diesen Sitzungen /Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Vorstandsmitglieder haben bei den Beschlüssen jeweils ein Stimmrecht. Von Mitgliederversammlungen ist dem Vorstand ein Protokoll zu übermitteln.


(8) Gruppen, die für mehr als ein Jahr keinerlei Aktivitäten ausweisen, kann vom Vorstand der Status der Regionalgruppe entzogen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach Beratung mit den Regionalgruppenleitern. Die Gruppe kann jederzeit einen neuen Antrag auf Anerkennung als Regionalgruppe stellen.


(9) Jede Regionalgruppe hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass Kosten, die durch ihre Aktivitäten zur Erreichung des Satzungszwecks entstehen, aus Mitteln des Vereins getragen oder bezuschusst werden. Voraussetzung dafür ist, dass solche Aktivitäten vorab dem Vorstand gemeldet, von diesem genehmigt wurden und die Verwendung der Mittel durch Belege nachgewiesen wird. Die Bezuschussung kann ggfs. auch pauschal erfolgen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand unter Berücksichtigung der gültigen Geschäftsordnung.


(10) Sach- oder Geldwerte, die eine Regionalgruppe besitzt oder für sich erwirbt, gehören zum Gesamtvermögen der DGS.
Die Regionalgruppe kann jedoch vom Vorstand zwingend verlangen, dass er ihr dafür das vorrangige Nutzungsrecht einräumt.


(11) Mit Auflösung einer Regionalgruppe bzw. bei Aberkennung des Status als Regionalgruppe geht deren Eigentum in das Eigentum der DGS über. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Regionalgruppe um einen Verein handelt und dieser Verein seit seiner Gründung den Status als Regionalgruppe hat.


(12) Handelt es sich bei der Regionalgruppe um einen Verein, der schon als Verein gegründet war, bevor er den Status als Regionalgruppe erhielt, geht bei Aberkennung des Regionalgruppenstatus oder Abspaltung (z. B. durch Satzungsänderung) nur der Teil seines Vermögens in das Eigentum der DGS über, der während der Zeit als Regionalgruppe angefallen ist.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Status als Regionalgruppe ist eine Bestandsaufnahme hinsichtlich des Vermögens dieses Zweigvereines zu erstellen. Das bei dem Zweigverein zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen bleibt insoweit geschütztes Vermögen und geht auch bei Verlust des Status als Regionalgruppe bzw. Abspaltung des Zweigvereins nicht in das Vermögen über.
In die Satzung des Zweigvereins ist diese Regelung aufzunehmen.


(13) Die Gemeinschaft aller Regionalgruppenleiter bildet das Gremium der Regionalgruppenleiter-Tagung (Klausurtagung).
Sie wird einmal im Jahr vom Vorsitzenden zusammengerufen. Diese Regionalgruppenleitertagung gibt den Regionalgruppenleitern die Möglichkeit, ihre Belange gegenüber dem Vorstand vorzutragen und den Vorstand in allen aktuellen Fragen des Vereinslebens zu beraten. Beschlüsse dieser Regionalgruppenleiter-Tagung werden bei Entscheidungen vom Vorstand
berücksichtigt, haben jedoch keine für den Vorstand bindende Wirkung.


(14) Der Vorsitzende kann zur Klausurtagung auch die weiteren Personen einladen, die vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut sind (z. B. Beiräte).

 

 

§7 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag hierzu muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich eingereicht werden. Der Beschluss erfordert Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes gehen das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten, einschließlich der Sammlung und der Bibliothek an das Deutsche Film- und Fototechnik-Museum Deidesheim mit der Auflage, es nur für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator, der die Liquidation durchführt.


(3) Mit der Annahme dieser Satzung werden alle früheren Bestimmungen, zuletzt am 01. November 2009 geändert, außer Kraft gesetzt.