Satzung in der von der Mit­gliederver­samm­lung am 22. Juni 2024 genehmigten und im Reg­is­terg­ericht Berlin hin­ter­legten Fas­sung

§1 Name und Sitz des Vereins


(1) Der 1928 gegrün­dete Vere­in führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Stere­oskopie e.V.“ und ist in das Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen unter Az 66 VR 9575 und VR 1005 NZ.

(2) Sitz und Gerichts­stand ist Berlin.

(3) Die Gesellschaft führt das im Kopf dieser Satzung aus den Ini­tialen des Namens der Gesellschaft gebildete Vere­in­sze­ichen.

(4) Der Vere­in wird nach demokratis­chen Grund­sätzen geleit­et und ist poli­tisch und weltan­schaulich neu­tral.

§2 Zweck und Ziele der Gesellschaft


(1) Zweck der Deutschen Gesellschaft für Stere­oskopie e.V. (nach­fol­gend „DGS“ genan­nt) ist der Zusam­men­schluss aller natür­lichen und juris­tis­chen Per­so­n­en und Kor­po­ra­tio­nen, die sich mit der Stere­oskopie aus Lieb­haberei, wis­senschaftlichen, gewerblichen und anderen Grün­den befassen, um das Inter­esse für die Stere­oskopie und das stere­oskopis­che Bild durch Anre­gung und Infor­ma­tion zu fördern und zu ver­bre­it­en.

(2) Dieses Ziel sucht sie zu erre­ichen durch:

  • Ver­anstal­tun­gen und Zusam­menkün­fte der Mit­glieder;
  • Ausstel­lun­gen, Ver­anstal­tun­gen, Veröf­fentlichun­gen, Vor­führun­gen, Vorträge, Wet­tbe­werbe und ähn­lichem;
  • Samm­lung von Geräten und Bild­ma­te­r­i­al, Ver­bre­itung, Aus­tausch, Nutzbar­ma­chung und Ver­mit­tlung von the­o­retis­chen Erken­nt­nis­sen und prak­tis­chen Erfahrun­gen auf stere­oskopis­chem Gebi­et;
  • Weit­er­führen, Pflege und Ausstellen der Samm­lung his­torisch inter­es­san­ter Stere­ogeräte und ‑bilder sowie der Fach­bücherei und Ein­rich­tung eines Infor­ma­tion­szen­trums;
  • Verbindung mit gle­ichar­ti­gen und ähn­liche Bestre­bun­gen ver­fol­gende Gemein­schaften;
  • Unter­stützung der Forschung auf dem Gebi­et der Stere­oskopie.

(3) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist gemein­nützig. Sie erstrebt kein­er­lei wirtschaftlichen Geschäfts­be­trieb und hat kein­er­lei poli­tis­chen Charak­ter. Der DGS e.V. ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenord­nung. Die Gesellschaft ist selb­st­los tätig.

§3 Mitgliedschaft


(1) Die Mit­glied­schaft kann von jed­er Per­son, ein­er Part­nerge­mein­schaft oder ein­er Kör­per­schaft schriftlich beantragt wer­den.
Über den Antrag entschei­det der Vor­stand. Ein Recht­sanspruch auf Auf­nahme in den Vere­in beste­ht nicht.
Gegen die Ablehnung des Auf­nah­meantrages kann der Bewer­ber inner­halb eines Monats nach Zugang des Ablehnungs­beschei­des beim Vor­stand schriftlich Ein­spruch ein­le­gen, über den die näch­ste ordentliche Mit­gliederver­samm­lung entschei­det.

(2) Es beste­ht die Möglichkeit zur Einzel‑, Part­ner- oder Fam­i­lien­mit­glied­schaft sowie die Möglichkeit ein­er Mit­glied­schaft
juris­tis­ch­er Per­so­n­en. Die Fam­i­lien­mit­glied­schaft umfasst sämtliche Kinder bis zum vol­len­de­ten 18. Leben­s­jahr. Die entsprechen­den Beiträge wer­den auf der Mit­gliederver­samm­lung fest­gelegt.

(3) Jedes Mit­glied ein­er Part­ner­mit­glied­schaft hat volles Stimm­recht. Kinder aus ein­er Fam­i­lien­mit­glied­schaft haben ab Vol­len­dung des 16. Leben­s­jahres aktives Wahlrecht.
Wer­den juris­tis­che Per­so­n­en Mit­glied, so erhal­ten sie jew­eils eine Stimme. Dieses Stimm­recht wird von einem jew­eili­gen Vertreter aus­geübt.

(4) Fam­i­lien, Part­nerge­mein­schaften sowie juris­tis­chen Per­so­n­en erhal­ten jew­eils nur eine Vere­in­snachricht.

(5) Per­so­n­en, die sich für den Zweck und die Ziele des Vere­ins beson­ders ver­di­ent gemacht haben, kön­nen Ehren­mit­glied wer­den. Über die Ehren­mit­glied­schaft entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung auf Antrag des Vor­standes. Ehren­mit­glieder sind von der Beitragszahlung befre­it. Sie haben die gle­ichen Rechte wie die ordentlichen Mit­glieder.

(6) Der Vor­stand bestätigt einem neuen Mit­glied die Auf­nahme zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres und gibt sie in der Vere­in­szeitschrift oder auf der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung bekan­nt. Der Beitritt kann durch das Mit­glied nur wider­rufen wer­den, wenn zwis­chen­zeitlich keine Mit­glied­srechte in Anspruch genom­men wur­den. Anson­sten gel­ten die Regeln zur Kündi­gung der Mit­glied­schaft.

(7) Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Auss­chluss oder Tod.
Die Mit­glied­schaft ein­er Part­nerge­mein­schaft wan­delt sich durch Aus­tritt, Auss­chluss oder Tod eines Mit­gliedes automa­tisch in eine Einzelmit­glied­schaft um. Falls ein Mit­glied ein­er Fam­i­lien­mit­glied­schaft min­der­jährig ist, endet die Mit­glied­schaft mit Ablauf des Jahres, in dem das 18. Leben­s­jahr vol­len­det wird. Er/sie kann auf Antrag weit­er­hin Mit­glied des Vere­ins bleiben.

(8) Der Aus­tritt ist jew­eils zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er ist mit Monats­frist jew­eils bis spätestens zum 31.05. bzw. 30.11. in Textform gegenüber dem Vor­stand zu erk­lären. In Härte­fällen kann der Vor­stand eine ver­spätete Kündi­gung annehmen.
Das auss­chei­dende Mit­glied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vere­insver­mö­gen.

(9) Mit­glieder, die

  • (1) durch ihr Ver­hal­ten die Arbeit und das Anse­hen der Gesellschaft schädi­gen oder den Vere­ins­frieden stören,
  • (2) schuld­haft die Pflicht­en ver­let­zen, die ihnen auf­grund dieser Satzung, der Geschäft­sor­d­nung oder auf­grund von Vere­ins­beschlüssen obliegen,
  • (3) mit der Zahlung des Beitrages in Verzug sind und trotz schriftlich­er Mah­nung inner­halb von zwei Monat­en keine Zahlun­gen leis­ten,

kön­nen vom Vere­in aus­geschlossen wer­den.

(10) Der Auss­chluss erfol­gt durch Beschluss des Vor­standes vor­läu­fig. Über einen endgülti­gen Auss­chluss entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung.
Im Fall von §3, Absatz 9, Zif­fer 3 ist der Beschluss des Vor­standes sofort wirk­sam und bedarf kein­er Bestä­ti­gung durch die Mit­gliederver­samm­lung.
Vor der Beschlussfas­sung des Vor­standes ist dem Mit­glied unter Set­zung ein­er Frist von einem Monat Gele­gen­heit zu geben, sich per­sön­lich vor dem Vor­stand oder schriftlich zu recht­fer­ti­gen.
Der vor­läu­fige Auss­chließungs­beschluss ist mit Begrün­dung schriftlich niederzule­gen und dem Mit­glied schriftlich mitzuteilen.
In den Fällen der Zif­fern (1) und (2) ste­ht dem Mit­glied das Recht zu, bin­nen eines Monats nach Zugang des vor­läu­fi­gen Auss­chließungs­beschlusses Ein­spruch einzule­gen. Der Ein­spruch ist an den Vor­stand zu richt­en. Über den Ein­spruch entschei­det der Vor­stand unter Hinzuziehung der Region­alleit­er. Den Region­alleit­ern ist der gesamte Sachver­halt zur Ken­nt­nis zu brin­gen.
Die Kor­re­spon­den­zen ein­schließlich der Ein­spruchs­be­grün­dung sind ihnen vorzule­gen. Die Empfehlung der Region­alleit­er ist der Mit­gliederver­samm­lung vorzu­tra­gen. Die Entschei­dung über den Ein­spruch ist dem Mit­glied schriftlich mitzuteilen.

(11) Mit Vere­inen oder Kör­per­schaften, die gle­iche oder ähn­liche Bestre­bun­gen ver­fol­gen wie die DGS, kön­nen Part­ner­schaften oder Koop­er­a­tio­nen einge­gan­gen wer­den, deren Einzel­heit­en vom DGS-Vor­stand aus­ge­han­delt und von der Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wer­den.

§4 Finanzierung


(1) Das Geschäft­s­jahr ist das Kalen­der­jahr.

Die für die Vere­in­sar­beit erforder­lichen Geld­mit­tel wer­den aufge­bracht

  • durch Erhe­bung ein­er ein­ma­li­gen Auf­nah­mege­bühr,
  • durch jährliche Pflicht­beiträge der Mit­glieder,
  • durch frei­willige Spenden oder Förder­beiträge.

(2) Die Höhe der Auf­nah­mege­bühr und des Jahres­beitrages der Einzel‑, Fam­i­lien- oder Part­ner­mit­glied­schaft sowie der Mit-

glied­schaft juris­tis­ch­er Per­so­n­en wird auf der Mit­gliederver­samm­lung fest­ge­set­zt.

(3) Die Beiträge wer­den jew­eils am 01.03. und 01.09. für das laufende Hal­b­jahr per Lastschrift einge­zo­gen. Ent­gelte für Rück­lastschriften sind vom Mit­glied zu tra­gen. Mit­glieder ohne SEPA-Kon­to in Euro kön­nen alter­na­tiv per Kred­itkarte zahlen. Die Zahlung per Rech­nung ist gegen eine Bear­beitungs­ge­bühr möglich. In diesem Fall erfol­gt die Zahlung bei­der Hal­b­jahres­beiträge jährlich zum 01. März.
Über die Befreiung bedürftiger Mit­glieder oder Mit­gliederge­mein­schaften von Zahlun­gen oder über eine Ermäßi­gung des Jahres­beitrags entschei­det der Vor­stand auf schriftlichen Antrag.

(4) Die Pflicht­en des Vere­ins ruhen gegenüber einem Mit­glied, das mit seinen Beitragszahlun­gen in Verzug ist.

(5) Die Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Gewin­nan­teile und in ihrer Mit­glied­seigen­schaft auch keine son­sti­gen Zuwen­dun­gen aus den Mit­tels des Vere­ins.

(6) Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.

(7) Vere­in­sämter wer­den grund­sät­zlich ehre­namtlich aus­geübt. Der Vor­stand kann aber bei Bedarf eine Vergü­tung nach Maß­gabe ein­er Aufwand­sentschädi­gung im Sinne § 3 Nr. 26a EStG (Ehre­namtspauschale) beschließen.

(8) Die Rech­nungs­führung wird min­destens ein­mal im Jahr von den zwei Kassen­prüfern geprüft. Die zwei Kassen­prüfer prüfen gemein­sam.

§5 Organe der Gesellschaft


(1) Der Vor­stand

Der Vor­stand beste­ht aus

  • dem Vor­sitzen­den,
  • dem stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den, zugle­ich Schrift­führer, und
  • dem Kassen­wart.

(2) Die geset­zliche Vertre­tung des Vere­ins im Sinne des § 26 BGB erfol­gt durch den Vor­sitzen­den oder in sein­er Vertre­tung durch den stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den.

(3) Die Geschäfte des Vere­ins wer­den durch den Vor­stand geführt. Daneben ist der Vor­stand für alle Angele­gen­heit­en zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mit­gliederver­samm­lung über­tra­gen sind.

(4) Der Vor­sitzende oder ein von ihm bes­timmtes Vor­standsmit­glied beruft und leit­et die Sitzun­gen des Vor­standes. Beschlüsse des Vor­stands kön­nen auch schriftlich oder fer­n­mündlich gefasst wer­den, wenn alle Vor­standsmit­glieder ihre Zus­tim­mung zu diesem Ver­fahren erk­lären. Vor­standssitzun­gen sind beschlussfähig, wenn min­destens zwei Vor­standsmit­glieder anwe­send sind oder virtuell daran teil­nehmen.

(5) Die Vor­standsmit­glieder wer­den auf drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfol­gt, wenn sie nicht vorher abberufen wer­den oder ihr Amt nieder­legen. Die Wieder­wahl ist zuläs­sig.

(6) Schei­det ein Vor­standsmit­glied vorzeit­ig aus dem Amt, kön­nen die verbleiben­den Vor­standsmit­glieder ein Mit­glied ihrer Wahl bit­ten, die Auf­gaben des aus­geschiede­nen Vor­standsmit­gliedes bis zur näch­sten Vor­standswahl zu übernehmen.

(7) Die Wahl des Vor­standes wird von dem Wahlauss­chuss durchge­führt. Der Wahlauss­chuss beste­ht aus min­destens drei Mit­gliedern, die nicht dem Vor­stand ange­hören dür­fen. Die Mit­glieder des Wahlauss­chuss­es wer­den auf Vorschlag des Vor­standes oder der Mit­gliederver­samm­lung in der Mit­gliederver­samm­lung gewählt, in der die Wahl stat­tfind­et. Gewählt sind
diejeni­gen, welche die meis­ten Stim­men erhal­ten.

(8) Der Wahlauss­chuss wählt aus sein­er Mitte den Wahlleit­er.

(9) Der Wahlleit­er nimmt die Vorschläge getren­nt für jeden Vor­stand­sposten ent­ge­gen. Jedes Vor­standsmit­glied wird geson­dert durch geheime Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meis­ten Stim­men erhält. Soweit für einen Vor­stand­sposten nur ein Kan­di­dat aufgestellt ist, ist eine Wahl durch Han­daufheben zuläs­sig, sofern kein Wider­spruch erfol­gt.
Bei zweima­liger Stim­men­gle­ich­heit entschei­det das Los.

(10) Die Mit­gliederver­samm­lung ist die höch­ste Instanz der Deutschen Gesellschaft für Stere­oskopie e.V.
Der Vor­stand eröffnet, leit­et und schließt die Mit­gliederver­samm­lung. Der Vor­stand kann die Leitung der Ver­samm­lung an einen von den Mit­gliedern zu bes­tim­menden Ver­samm­lungsleit­er abgeben.

(11) Die Mit­gliederver­samm­lung hat fol­gende Auf­gaben:

  • Genehmi­gung des Pro­tokolls der let­zten Mit­gliederver­samm­lung,
  • Ent­ge­gen­nahme des Tätigkeits­bericht­es des Vor­standes,
  • Ent­ge­gen­nahme des Kassen­bericht­es,
  • Ent­ge­gen­nahme des Bericht­es der Kassen­prüfer,
  • Ent­las­tung des Vor­standes,
  • Wahl des Ver­samm­lungsleit­ers, des Wahlauss­chuss­es, des Vor­standes, der zwei Kassen­prüfer und eines Ersatzkassen­prüfers,
  • Erledi­gung der einge­gan­genen Anträge,
  • Fest­set­zung der Auf­nah­mege­bühr und des Mit­glieds­beitrages,
  • Abstim­mung über Satzungsän­derungsanträge,
  • Abstim­mung über die Auflö­sung des Vere­ins.

(12) Die Mit­gliederver­samm­lung ist inner­halb von drei Jahren min­destens ein­mal einzu­berufen. Der Vor­sitzende gibt den Mit­gliedern den Zeit­punkt und den Ort der Ver­samm­lung min­destens einen Monat vorher unter Mit­teilung der Tage­sor­d­nung schriftlich bekan­nt.

(13) Anträge müssen bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Mit­gliederver­samm­lung beim Vor­stand einge­gan­gen sein.
Dringlichkeit­santräge kön­nen noch zu Beginn der Mit­gliederver­samm­lung in die Tage­sor­d­nung aufgenom­men wer­den, wenn die Mehrheit der Stimm­berechtigten der Auf­nahme des Dringlichkeit­santrags in die Tage­sor­d­nung zus­timmt.

(14) Die Mit­gliederver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der anwe­senden Mit­glieder beschlussfähig. Jedem Mit­glied ste­ht nur eine Stimme zu, die Mehrheit der Stim­men entschei­det.

(15) Für Satzungsän­derun­gen ist die Zwei­drit­telmehrheit der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder erforder­lich.

(16) Über Beschlüsse und Ver­hand­lun­gen der Mit­gliederver­sam­mung ist ein Pro­tokoll zu führen, das von dem Vor­sitzen­den, dessen Stel­lvertreter sowie dem/den Pro­tokol­lanten zu unterze­ich­nen ist.

(17) Eine Mit­gliederver­samm­lung muss vom Vor­stand ein­berufen wer­den, wenn dies von min­destens 10% der Mit­glieder beantragt wird.

§6 Regionalgruppen


(1) Ein wichtiger Teil des Vere­inslebens find­et in den Region­al­grup­pen statt. Diese sind eine interne Unter­gliederung der DGS, deren Geschäft­stätigkeit mit dem Vor­stand der DGS abzus­tim­men ist und die in der Regel nach außen wed­er geschäfts- noch rechts­fähig sind.

(2) Die Grün­dung ein­er Region­al­gruppe erfol­gt in der Weise, dass sich min­destens sieben DGS-Mit­glieder zusam­men­find­en und beschließen, sich for­t­an zu gemein­samer Vere­in­stätigkeit an einem bes­timmten Ort zu tre­f­fen. Diese Absicht muss dem DGS-Vor­stand unter Nen­nung der sieben Grün­dungsmit­glieder schriftlich gemeldet wer­den. Ein­er solchen Gruppe kann der Vor­stand durch Beschluss offiziell den Sta­tus ein­er Region­al­gruppe ver­lei­hen.

(3) Bere­its beste­hende Vere­ine kön­nen vom DGS-Vor­stand offiziell den Sta­tus der Region­al­gruppe erhal­ten, soweit diese den gle­ichen Zweck wie die DGS ver­fol­gen, die nach­fol­gen­den Voraus­set­zun­gen eines Region­al­grup­pen­vere­ins erfüllen und ihre eigene Satzung insoweit dieser Satzung angepasst haben. Die Satzung eines solchen Vere­ins darf zur Satzung der DGS nicht in Wider­spruch ste­hen.

(4) Beste­hende Region­al­grup­pen kön­nen sich als Vere­in grün­den, wenn sie die nach­fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllen und
in ihrer Satzung festschreiben.

  • Nur Mit­glieder der DGS kön­nen Mit­glieder eines Region­al­grup­pen­vere­ins sein. Der Region­al­grup­pen­vere­in hat dem Vor­stand min­destens ein­mal jährlich, spätestens im Rah­men der Region­al­grup­pen­leit­erta­gung, Mit­glied­slis­ten auszuhändi­gen.
  • Der Region­al­grup­pen­vere­in führt einen eige­nen Namen, dem der Titel des Vere­ins (DGS) hinzuge­set­zt ist. Endet die Eigen­schaft als Region­al­gruppe, darf der Titel des Vere­ins (DGS) ohne aus­drück­liche Zus­tim­mung der DGS nicht mehr geführt
  • wer­den.
  • Die Vor­standsmit­glieder der DGS haben in den Mit­gliederver­samm­lun­gen des Region­al­grup­pen­vere­ins Sitz und Stimme.
  • Der Region­al­grup­pen­vere­in erhebt keinen eige­nen Mit­glieds­beitrag.
  • Bei Auflö­sung des Region­al­grup­pen­vere­ins geht dessen Eigen­tum an die DGS über.

(5) Jede Region­al­gruppe benen­nt eines ihrer Mit­glieder zum Region­al­grup­pen­leit­er. Soweit es sich bei den Region­al­grup­pen um rechts­fähige Vere­ine han­delt, übern­immt der dor­tige erste Vor­sitzende auch die Auf­gabe des Region­al­grup­pen­leit­ers.
Der Region­al­grup­pen­leit­er ver­tritt die Region­al­gruppe gegenüber dem Vor­stand und ist dem Vor­stand gegenüber für die Aktiv­itäten der Region­al­gruppe ver­ant­wortlich.

(6) Geplante Ver­anstal­tun­gen, Vorträge und andere Aktiv­itäten der Region­al­gruppe sind dem Vor­stand der DGS so rechtzeit­ig mitzuteilen, dass sie in den Pub­lika­tio­nen der DGS ein­schließlich Inter­net veröf­fentlicht wer­den kön­nen.
Die Region­al­grup­pen­leit­er leg­en dem Vor­stand min­destens ein­mal jährlich Teil­nehmerlis­ten und/oder Berichte ihrer Ver­anstal­tun­gen vor. Nicht-DGS-Mit­glieder sind darin geson­dert auszuweisen.
Von allen Pub­lika­tio­nen der Region­al­gruppe erhält der Vor­stand ein Exem­plar für die DGS-Bib­lio­thek.

(7) Von den Sitzun­gen der Region­al­grup­pen­vere­ine bzw. deren Mit­gliederver­samm­lun­gen ist der Vor­stand frist­gerecht zu informieren. Der Vor­stand ist berechtigt, an diesen Sitzun­gen /Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Vor­standsmit­glieder haben bei den Beschlüssen jew­eils ein Stimm­recht. Von Mit­gliederver­samm­lun­gen ist dem Vor­stand ein Pro­tokoll zu über­mit­teln.

(8) Grup­pen, die für mehr als ein Jahr kein­er­lei Aktiv­itäten ausweisen, kann vom Vor­stand der Sta­tus der Region­al­gruppe ent­zo­gen wer­den. Der Vor­stand entschei­det hierüber nach Beratung mit den Region­al­grup­pen­leit­ern. Die Gruppe kann jed­erzeit einen neuen Antrag auf Anerken­nung als Region­al­gruppe stellen.

(9) Jede Region­al­gruppe hat einen grund­sät­zlichen Anspruch darauf, dass Kosten, die durch ihre Aktiv­itäten zur Erre­ichung des Satzungszwecks entste­hen, aus Mit­teln des Vere­ins getra­gen oder bezuschusst wer­den. Voraus­set­zung dafür ist, dass solche Aktiv­itäten vor­ab dem Vor­stand gemeldet, von diesem genehmigt wur­den und die Ver­wen­dung der Mit­tel durch Belege nachgewiesen wird. Die Bezuschus­sung kann ggfs. auch pauschal erfol­gen. Die Entschei­dung hierüber obliegt dem Vor­stand unter Berück­sich­ti­gung der gülti­gen Geschäft­sor­d­nung.

(10) Sach- oder Geld­w­erte, die eine Region­al­gruppe besitzt oder für sich erwirbt, gehören zum Gesamtver­mö­gen der DGS.
Die Region­al­gruppe kann jedoch vom Vor­stand zwin­gend ver­lan­gen, dass er ihr dafür das vor­rangige Nutzungsrecht ein­räumt.

(11) Mit Auflö­sung ein­er Region­al­gruppe bzw. bei Aberken­nung des Sta­tus als Region­al­gruppe geht deren Eigen­tum in das Eigen­tum der DGS über. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Region­al­gruppe um einen Vere­in han­delt und dieser Vere­in seit sein­er Grün­dung den Sta­tus als Region­al­gruppe hat.

(12) Han­delt es sich bei der Region­al­gruppe um einen Vere­in, der schon als Vere­in gegrün­det war, bevor er den Sta­tus als Region­al­gruppe erhielt, geht bei Aberken­nung des Region­al­grup­pen­sta­tus oder Abspal­tung (z. B. durch Satzungsän­derung) nur der Teil seines Ver­mö­gens in das Eigen­tum der DGS über, der während der Zeit als Region­al­gruppe ange­fall­en ist.
Zum Zeit­punkt des Erwerbs des Sta­tus als Region­al­gruppe ist eine Bestand­sauf­nahme hin­sichtlich des Ver­mö­gens dieses Zweigvere­ines zu erstellen. Das bei dem Zweigvere­in zu diesem Zeit­punkt vorhan­dene Ver­mö­gen bleibt insoweit geschütztes Ver­mö­gen und geht auch bei Ver­lust des Sta­tus als Region­al­gruppe bzw. Abspal­tung des Zweigvere­ins nicht in das Ver­mö­gen über.
In die Satzung des Zweigvere­ins ist diese Regelung aufzunehmen.

(13) Die Gemein­schaft aller Region­al­grup­pen­leit­er bildet das Gremi­um der Region­al­grup­pen­leit­er-Tagung (Klausurta­gung).
Sie wird ein­mal im Jahr vom Vor­sitzen­den zusam­mengerufen. Diese Region­al­grup­pen­leit­erta­gung gibt den Region­al­grup­pen­leit­ern die Möglichkeit, ihre Belange gegenüber dem Vor­stand vorzu­tra­gen und den Vor­stand in allen aktuellen Fra­gen des Vere­inslebens zu berat­en. Beschlüsse dieser Region­al­grup­pen­leit­er-Tagung wer­den bei Entschei­dun­gen vom Vor­stand
berück­sichtigt, haben jedoch keine für den Vor­stand bindende Wirkung.

(14) Der Vor­sitzende kann zur Klausurta­gung auch die weit­eren Per­so­n­en ein­laden, die vom Vor­stand mit beson­deren Auf­gaben betraut sind (z. B. Beiräte).

§7 Auflösung der Gesellschaft


(1) Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur auf der Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wer­den. Der Antrag hierzu muss von min­destens einem Vier­tel der Mit­glieder schriftlich ein­gere­icht wer­den. Der Beschluss erfordert Dreivier­tel-Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder.

(2) Bei der Auflö­sung des Vere­ins oder bei Weg­fall seines bish­eri­gen Zweck­es gehen das Ver­mö­gen des Vere­ins nach Abzug der Verbindlichkeit­en, ein­schließlich der Samm­lung und der Bib­lio­thek an das Deutsche Film- und Fototech­nik-Muse­um Dei­desheim mit der Auflage, es nur für die in § 2 genan­nten Zwecke zu ver­wen­den. Die Mit­gliederver­samm­lung wählt einen Liq­uida­tor, der die Liq­ui­da­tion durch­führt.

(3) Mit der Annahme dieser Satzung wer­den alle früheren Bes­tim­mungen, zulet­zt am 30. Mai 2015 geän­dert, außer Kraft geset­zt.