§1 — Name und Sitz

  1. Der Vere­in führt den Namen „Raum­bild­fre­unde Sach­sen e. V.“. Er soll in das Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen wer­den.
  2. Sitz des Vere­ins ab 2005 ist Dres­den, von 1994–2004 Neustadt (Sach­sen).

§2 — Zweck

  1. Der Vere­in Raum­bild­fre­unde Sach­sen e. V. bezweckt den Zusam­men­schluss aller sich mit Stere­oskopie aus Lieb­haberei, wis­senschaftlich, gewerblich oder sonst­wie befassenden Per­so­n­en, um durch Belehrung und Anre­gung das Inter­esse für die Stere­oskopie und das stere­oskopis­che Bild zu fördern.
  2. Der Zweck des Vere­ins soll erre­icht wer­den durch:
    Ver­anstal­tun­gen von Zusam­menkün­ften der Mit­glieder,
    Vorträge, Vor­führun­gen, Ausstel­lun­gen, Veröf­fentlichun­gen und ähn­lich­es,
    Samm­lung, Ver­bre­itung, Aus­tausch und Nutzbar­ma­chung wis­senschaftlich­er Ergeb­nisse und prak­tis­ch­er Erfahrun­gen auf stere­oskopis­chem Gebi­et,
    Anschluss an gle­ichar­tige oder ähn­liche Bestre­bun­gen ver­fol­gende Gemein­schaften.

§3 — Gemeinnützigkeit

  1. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenord­nung. Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
  2. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zwecke des Vere­ins fremd sind, oder durch unangemessene Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.

§4 — Geschäftsjahr

Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist das Kalen­der­jahr.

§5 — Mitgliedschaft

  1. Voraus­set­zung für die Mit­glied­schaft im Vere­in Raum­bild­fre­unde Sach­sen e. V. ist die Mit­glied­schaft in der Deutschen Gesellschaft für Stere­oskopie e. V.
  2. Der Beitritt eines Mit­glieds muss in schriftlich­er Form beim Vor­stand geschehen. Dieser entschei­det über den Antrag.

§6 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle volljähri­gen Mit­glieder haben Stimm­recht und aktives und pas­sives Wahlrecht.
  2. Jedes Mit­glied hat Rede- und Antragsrecht.

§7 — Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod des Mit­glieds.
  2. Aus­tritt: Der Aus­tritt kann jed­erzeit erfol­gen und ist schriftlich beim Vor­stand zu erk­lären.
  3. Auss­chluss: Ein Mit­glied, das in erhe­blichen Maß gegen die Vere­insin­ter­essen ver­stoßen hat, kann durch Beschluss des Vor­standes aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den. Vor dem Auss­chluss ist das betrof­fene Mit­glied per­sön­lich oder schriftlich zu hören. Die Entschei­dung über den Auss­chluss ist schriftlich zu begrün­den und dem Mit­glied mit Ein­schreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann inner­halb ein­er Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Beru­fung beim Vor­stand ein­le­gen. Über die Beru­fung entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung. Macht das Mit­glied vom Recht der Beru­fung inner­halb der Frist keinen Gebrauch, unter­wirft es sich dem Auss­chließungs­beschluss.

§8 — Organe des Vereins

Die Organe des Vere­ins sind:

  • Der Vor­stand
  • Die Mit­gliederver­samm­lung

§9 — Der Vorstand

  1. Der Vor­stand beste­ht aus dem Vor­sitzen­den, dem Stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den und dem Kassier­er. Der Vere­in wird gerichtlich und außerg­erichtlich durch zwei Vor­standsmit­glieder vertreten.
  2. Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfol­gt. Schei­det ein Mit­glied des Vor­standes während der Amtspe­ri­ode aus, wählt der Vor­stand ein Ersatzmit­glied für den Rest der Amts­dauer des aus­geschiede­nen Vor­standsmit­gliedes.

§10 — Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung ist alle 3 Jahre im Früh­jahr vom Vor­sitzen­den unter Ein­hal­tung ein­er Ein­ladungs­frist von 2 Wochen durch per­sön­liche schriftliche Ein­ladung einzu­berufen. Dabei ist die vom Vor­stand fest­ge­set­zte Tage­sor­d­nung mitzuteilen.
  2. Die Mit­gliederver­samm­lung hat ins­beson­dere fol­gende Auf­gaben:
    Ent­ge­gen­nahme des Rechen­schafts­bericht­es des Vor­standes und dessen Ent­las­tung,
    Wahl des Vor­standes und zweier Kassen­prüfer,
    Beschlussfas­sung über Anträge aller Art, Satzungsän­derun­gen und Auflö­sung des Vere­ins.
  3. Der Vor­stand hat unverzüglich eine Mit­gliederver­samm­lung einzu­berufen, wenn das Vere­insin­ter­esse es erfordert oder wenn min­destens 25% der Mit­glieder die Ein­beru­fung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll aufzunehmen, das vom Vor­sitzen­den und dem Pro­tokollführer zu unterze­ich­nen ist.

§11 — Mitgliedsbeiträge

Die Mit­glied­schaft ist beitrags­frei. Für die ver­bun­dene Mit­glied­schaft in der Deutschen Gesellschaft für Stere­oskopie e. V. sind jedoch Beiträge zu entricht­en.

§12 — Auflösung des Vereins

  1. Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur auf der Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wer­den. Der Beschluss erfordert Dreivier­tel-Mehrheit der per­sön­lich oder schriftlich abgegebe­nen Stim­men.
  2. Bei der Auflö­sung geht das Ver­mö­gen des Vere­ins nach Abzug der Verbindlichkeit­en an die Deutsche Gesellschaft für Stere­oskopie e. V.
  3. Die Mit­gliederver­samm­lung wählt einen Liq­uida­tor, der die Liq­ui­da­tion durch­führt.

§13 — Satzungsänderungen

Satzungsän­derun­gen kön­nen nur auf der Mit­gliederver­samm­lung mit ¾‑Mehrheit der Anwe­senden beschlossen wer­den.

Dres­den, den 28.09.2004

Satzung der DGS-Raum­bild­fre­unde Sach­sen e. V.

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